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MARKENGEBUNDENE STUNDENVERRECHNUNGSSÄTZE

Im Haftpflichtfall haben Fahrzeughalter bei einer Reparatur in jedem Fall das Recht auf markengebundene Stundenverrechnungssätze, unter bestimmten Bedingungen gilt dieses Recht auch bei einer fiktiven Abrechnung des Schadens. Insbesondere wenn es sich um jüngere Fahrzeuge (Fahrzeugalter unter 3 Jahre) handelt oder um solche (Fahrzeugalter über 3 Jahre), die regelmäßig in autorisierten Herstellerwerkstätten gewartet und repariert wurden.

Die Grundlage für dieses Recht liegt darin, dass Fahrzeuge, die regelmäßig in markengebundenen Fachwerkstätten gewartet werden, in der Regel einen höheren Wert und eine bessere Qualität der Reparaturen aufweisen. Daher ist es gerechtfertigt, dass im Falle eines Haftpflichtschadens die Kosten für die Instandsetzung auf Basis dieser markengebundenen Sätze erstattet werden.

Es ist wichtig, dass Fahrzeughalter, in Bezug auf einen möglichen Schadensfall, alle relevanten Unterlagen, wie Wartungsnachweise und Rechnungen, aufbewahren, um ihr Recht auf diese speziellen Verrechnungssätze geltend machen zu können. Um dieses Recht gegenüber der gegnerischen Versicherung durchzusetzen, ist ein freies Gutachten, welches von einem unabhängigen Sachverständigen erstellt wurde, entscheidend.

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