Die Lackangleichung im Haftpflichtfall ist ein wichtiger Aspekt der Schadensregulierung, insbesondere wenn es um Fahrzeuglackierungen geht. Sie tritt häufig auf, wenn ein Fahrzeug aufgrund eines Unfalls repariert werden muss und die Lackierung an und um die beschädigten Stellen angepasst werden muss, um ein einheitliches und ästhetisch ansprechendes Erscheinungsbild zu gewährleisten. Aufgrund von Umwelteinflüssen wie UV-Strahlung, Witterung und Abnutzung verblassen oder verändern sich Lacke im Laufe der Zeit. Bei einer unfallbedingten Lackierung eines einzelnen Bauteils würde dies zu einem Farbtonunterschied zu den angrenzenden Bauteilen führen. Im Haftpflichtfall muss dies nicht akzeptiert werden. Ist eine Lackangleichung im Bauteil selbst nicht möglich, wird das angrenzende Bauteil ein- bzw. oberflächlich beilackiert, um sichtbare Übergänge auszuschließen und ein einheitliches Gesamtbild zu schaffen.
Im Haftpflichtfall ist die Lackangleichung auch aus versicherungstechnischer Sicht von Bedeutung. Die Versicherung des Schädigers ist verpflichtet, die Kosten für die vollständige und fachgerechte Reparatur des Fahrzeugs zu übernehmen, einschließlich der Lackangleichung. Dies stellt sicher, dass der Geschädigte nicht nur für die Reparatur der beschädigten Stelle, sondern auch für die Wiederherstellung des ursprünglichen Erscheinungsbildes des Fahrzeugs entschädigt wird.
Insgesamt ist die Lackangleichung ein wesentlicher Bestandteil der Fahrzeugreparatur im Haftpflichtfall, der sowohl die ästhetischen als auch die werttechnischen Aspekte des Fahrzeugs berücksichtigt. Eine sorgfältige und professionelle Durchführung der Lackangleichung trägt dazu bei, den Wert des Fahrzeugs zu erhalten und die Zufriedenheit des Fahrzeughalters sicherzustellen.
Die Lackangleichung verursacht Kosten die von der eintrittspflichtigen Versicherung, mit dem banalen Hinweis: „eine Lackangleichung ist im vorliegenden Fall nicht erforderlich“, zunächst nur ungern bezahlt wird. Um dies zu verhindern, benötigen Sie im Haftpflichtfall zwingend ein freies Gutachten, das bei Bedarf eine schadenbedingte Lackangleichung berücksichtig.